Statuten- und Fahrordnung von 1904

§ 1

Der Verein führt den Namen

"Radfahrer-Verein Edling" und bezweckt die Pflege des Radsports, Veranstaltungen von Renn- und Vergnügungsfahrten.

§ 2

Mit dem Eintritt in den Verein verpflichtet sich jedes Mitglied den Anstand und die Ehre des Vereins zu wahren.

§ 3

Die Mitglieder teilen sich in:

a.) ordentliche

b.) außerordentliche

c.) Ehrenmitglieder.


a.) Ordentliches Mitglied des Vereins ist jeder fahrkundige Radfahrer.

b.) Außerordentliche Mitglieder sind jene, welche des Fahrens unkundig sind, durch ihre Tätigkeit und ihren Beitritt aber die gleichen Interessen fördern helfen.

c.) Zu den Ehrenmitgliedern ernennt der Verein durch Generalversammlungsbeschluß auf Vorschlag des Ausschusses solche Personen, die sich durch hervorragende Leistungen um denselben verdient gemacht haben.

§ 4

Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein, wobei Name, Stand und Wohnort anzugeben sind, kann sowohl von dem Nachsuchenden selbst, als auch durch ein Mitglied des Vereins erfolgen. Der Aufnahme muß eine vierzehntägige Affichirung auf der im Vereinslokal angebrachten Vorschlagtafel vorhergehen und ist die Aufnahme oder Ablehnung dem Nachsuchenden schriftlich mitzuteilen.

§ 5

Die Aufnahmegebühr für ordentliche und außerordentliche Mitglieder beträgt ohne Vereinszeichen 1M, welchen Betrag das neueintretende Mitglied sofort zu entrichten hat. Außerdem hat jedes Mitglied einen jährlichen Beitrag von 1M zu leisten.

Wenn ein Mitglied trotz einmaliger Ermahnung im Rückstand bleibt, wird selbes als ausgeschlossen vom Verein betrachtet.

§ 6

Die Mitglieder sind während der aktiven Militärdienstzeit von allen Beiträgen befreit; reist ein Mitglied ab, so bleibt dasselbe ein Jahr lang als nichtzahlendes Mitglied.

§ 7

Wiedereintretende frühere Mitglieder, wenn sie freiwillig aus dem Verein austraten, werden als neueintretende Mitglieder behandelt.

§ 8

Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben Recht auf Sitz, Stimme und Antrag bei Beratungen.

§ 9

Der Austritt aus dem Verein muß dem Ausschuß schriftlich angezeigt werden. Derselbe kann erst erfolgen wenn der Austretende seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber erfüllt hat.

§ 10

Sollte ein Mitglied nach Leistung des Jahresbetrages austreten, oder vom Vereine ausgeschlossen werden, so hat das austretende Mitglied keinen Anspruch auf Rückvergütung des Betrages.

§ 11

Sollte ein Mitglied durch sein Benehmen oder durch seinen Lebenswandel den guten Ruf des Vereins beeinträchtigen, so kann dasselbe durch die hierzu berufene Generalversammlung ausgeschlossen werden und hat in diesem Falle seine Aufnahmeurkunde an den Verein zurückzugeben.

§ 12

Der Vorstand vertritt der Verein nach außen, leitet die Versammlungen, wacht über die Aufrechterhaltung der Ordnung in derselben, nimmt Anträge entgegen und hat alle Schriftstücke.

§ 14

Alle Jahre findet zu Anfang und zu Ende des Jahres eine Genaeralversammlung statt, bei welch letzterer die Ausschußwahl vorgenommen wird. Der Kassier hat in derselben schriftliche Abrechnung über Einnahmen, Ausgaben, und Aktivstand zur Prüfung vorzulegen.

§ 16

Auf Antrag von zweidrittel der Mitglieder oder auf Antrag des Ausschusses kann eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden. Änderungen der Statuten geschehen nur durch Generalversammlung.

In der Generalversammlung entscheidet die einfache Majorität, bei Stimmengleichheit gibt der Vorstand den Stichentscheid.

 

Jeden 1. Samstag des Monats findet eine Versammlung statt.

Monat MÄRZ und NOVEMBER:

Generalversammlung.





Fahr-Ordnung des Vereins

§ 1

Auf den freigegebenen Straßen in Städten und Dörfern darf das Tempo einer gewöhnlichen Equipage nicht überschritten werden.

§ 2

Das zu schnelle und nahe Vorfahren, das Umkreisen von Fuhrwerken aller Art, rasches Fahren um Straßenecken ist untersagt.

§ 3

Bei gemeinsamen Ausfahrten hat der Fahrwart darauf zu achten, dass ein angemessener Abstand eingehalten und seitens der besseren Fahrer keine zu große Geschwindigkeit entwickelt wird.

§ 4

Wenn Pferde beim Herannahen stutzen und der Fahrer bemerkt dies auf ziemliche Entfernung hat er ruhig abzusteigen. Ist das Fuhrwerk schon zu nahe herangekommen, suche er möglichst auf der rechten Seite der Straße ruhig und langsam vorbei zu kommen. Die Erfahrung hat gelehrt, dass durch plötzliches Absteigen die Pferde noch mehr scheuen, durch langsames Vorbeifahren aber und durch Zurufen ruhiger werden.

§ 5

Das Ausweichen hat nach hiesigem Gebrauche stehts rechts zu geschehen, das Vorfahren links.

§ 6

Den Anordnungen des Fahrwarts ist unbedingt Folge zu leisten. Etwaige Beschwerden gegen diese Anordnungen könnennachträglich in der nächsten Monatsversammlung vorgebracht werden.

§ 7

Alle Vereinsmitglieder haben die allgemeinen straßenpolizeilichen Vorschriften und die jedem Radfahrer zugestellten distriktpolizeilichen Vorschriften streng einzuhalten.

§ 8

Jeder Radfahrer ist strengstens angewiesen, Glocke oder Signalpfeife zu führen.





Edling, im Februar 1904

Der Ausschuß des Radfahrer Vereines Edling.

 

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