Statuten- und Fahrordnung von 1904 § 1 Der Verein führt den Namen § 2 Mit
dem Eintritt in den Verein verpflichtet sich jedes Mitglied den Anstand
und die Ehre des Vereins zu wahren. § 3 Die
Mitglieder teilen sich in: § 4 Die
Anmeldung zur Aufnahme in den Verein, wobei Name, Stand und Wohnort
anzugeben sind, kann sowohl von dem Nachsuchenden selbst, als auch
durch ein Mitglied des Vereins erfolgen. Der Aufnahme muß eine
vierzehntägige Affichirung auf der im Vereinslokal angebrachten
Vorschlagtafel vorhergehen und ist die Aufnahme oder Ablehnung dem
Nachsuchenden schriftlich mitzuteilen. § 5 Die
Aufnahmegebühr für ordentliche und außerordentliche
Mitglieder beträgt ohne Vereinszeichen 1M, welchen Betrag das
neueintretende Mitglied sofort zu entrichten hat. Außerdem hat
jedes Mitglied einen jährlichen Beitrag von 1M zu leisten. § 6 Die
Mitglieder sind während der aktiven Militärdienstzeit von
allen Beiträgen befreit; reist ein Mitglied ab, so bleibt dasselbe
ein Jahr lang als nichtzahlendes Mitglied. § 7 Wiedereintretende
frühere Mitglieder, wenn sie freiwillig aus dem Verein austraten,
werden als neueintretende Mitglieder behandelt. § 8 Die
ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben Recht auf
Sitz, Stimme und Antrag bei Beratungen. § 9 Der
Austritt aus dem Verein muß dem Ausschuß schriftlich angezeigt
werden. Derselbe kann erst erfolgen wenn der Austretende seine Verpflichtungen
dem Verein gegenüber erfüllt hat. § 10 Sollte
ein Mitglied nach Leistung des Jahresbetrages austreten, oder vom
Vereine ausgeschlossen werden, so hat das austretende Mitglied keinen
Anspruch auf Rückvergütung des Betrages. § 11 Sollte
ein Mitglied durch sein Benehmen oder durch seinen Lebenswandel den
guten Ruf des Vereins beeinträchtigen, so kann dasselbe durch
die hierzu berufene Generalversammlung ausgeschlossen werden und hat
in diesem Falle seine Aufnahmeurkunde an den Verein zurückzugeben. § 12 Der
Vorstand vertritt der Verein nach außen, leitet die Versammlungen,
wacht über die Aufrechterhaltung der Ordnung in derselben, nimmt
Anträge entgegen und hat alle Schriftstücke. § 14 Alle
Jahre findet zu Anfang und zu Ende des Jahres eine Genaeralversammlung
statt, bei welch letzterer die Ausschußwahl vorgenommen wird.
Der Kassier hat in derselben schriftliche Abrechnung über Einnahmen,
Ausgaben, und Aktivstand zur Prüfung vorzulegen. § 16 Auf
Antrag von zweidrittel der Mitglieder oder auf Antrag des Ausschusses
kann eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden.
Änderungen der Statuten geschehen nur durch Generalversammlung.
Jeden 1. Samstag des Monats findet eine Versammlung statt.
Monat MÄRZ und NOVEMBER: Fahr-Ordnung des Vereins § 1 Auf den freigegebenen Straßen in Städten und Dörfern darf das Tempo einer gewöhnlichen Equipage nicht überschritten werden. § 2 Das
zu schnelle und nahe Vorfahren, das Umkreisen von Fuhrwerken aller
Art, rasches Fahren um Straßenecken ist untersagt. § 3 Bei
gemeinsamen Ausfahrten hat der Fahrwart darauf zu achten, dass ein
angemessener Abstand eingehalten und seitens der besseren Fahrer
keine zu große Geschwindigkeit entwickelt wird. § 4 Wenn
Pferde beim Herannahen stutzen und der Fahrer bemerkt dies auf ziemliche
Entfernung hat er ruhig abzusteigen. Ist das Fuhrwerk schon zu nahe
herangekommen, suche er möglichst auf der rechten Seite der Straße
ruhig und langsam vorbei zu kommen. Die Erfahrung hat gelehrt, dass
durch plötzliches Absteigen die Pferde noch mehr scheuen, durch langsames
Vorbeifahren aber und durch Zurufen ruhiger werden. § 5 Das
Ausweichen hat nach hiesigem Gebrauche stehts rechts zu geschehen,
das Vorfahren links. § 6 Den
Anordnungen des Fahrwarts ist unbedingt Folge zu leisten. Etwaige
Beschwerden gegen diese Anordnungen könnennachträglich in
der nächsten Monatsversammlung vorgebracht werden. § 7 Alle
Vereinsmitglieder haben die allgemeinen straßenpolizeilichen
Vorschriften und die jedem Radfahrer zugestellten distriktpolizeilichen
Vorschriften streng einzuhalten. § 8 Jeder
Radfahrer ist strengstens angewiesen, Glocke oder Signalpfeife zu
führen.
Falls
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